Satzung

Satzung des Kreisimkervereins Ruhrgebiet e.V. Witten

In der Fassung vom 10.07.2019 (gegründet am 13.07.2019)

Gliederung der Satzung

§ 1       Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2       Zweck und Aufgabe
§ 3       Gliederung
§ 4       Mitglieder des Kreisvereins
§ 5       Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6       Rechte und Pflichten der Imkervereine und deren Mitglieder
§ 7       Erlöschen den Mitgliedschaft
§ 8       Organe des Kreisvereins
§ 9       Vertreterversammlung des Kreisvereins
§ 10     Entscheidung der Vertreterversammlung
§ 11     Vorstand des Kreisvereins
§ 12     Beschlussfassung des Vorstandes
§ 13     Erweiterte Vorstand
§ 14     Ständige Fachausschüsse
$ 15     Finanzierung, Kassen und Vermögensverwaltung
§ 16     Inventar des Kreisvereins
§ 17     Auflösung des Kreisvereins
§ 18     Schlussbestimmung

Satzung Kreisimkerverein Ruhrgebiet e. V. Witten

Gegründet am 13.07.3019
in der Fassung vom 13.07.2019

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Kreisimkerverein Ruhrgebiet Witten, im folgenden Kreisimkerverein genannt hat seinen Sitz in Witten und ist Mitglied in einem Imkerverband und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister hat der Kreisimkerverein den Namen „Kreisimkerverein Ruhrgebiet e.V. Witten”.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe

Der Kreisimkerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Zweck des Kreisimkervereins ist es, die Interessen der Bienenhaltung zu vertreten, um zum Schutze und zur Erhaltung einer gesunden Landschaft und Umwelt eine sachgemäße Imkerei und Bienenzucht zu erhalten und zu fördern. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Ziele verwirklicht:

  1. Betreuung der ihm angeschlossenen Imkervereine, um deren Tätigkeit anzuregen und zu unterstützen.
  2. Nachwuchsförderung, Beratung und Schulung der Imkerinnen und Imker über eine zeitgemäße Bienenhaltung.
  3. Förderung von Zuchtmaßnahmen.
  4. Vertretung der Interessen der Bienenhaltung in der Öffentlichkeit, sowie gegenüber den örtlichen Behörden und weiteren Institutionen.
  5. Förderung der Bienengesundheit und Mitwirkung bei der Bekämpfung von Bienenkrankheiten.
  6. Förderung und Schutz von Bienenweiden in einer Umwelt, in der Bienen ausreichend Nahrung finden und nicht gefährdet sind.
  7. Beteiligung an den Maßnahmen des Imkerlandesverbandes und des Deutschen Imkerbundes.
  8. Mitwirkung bei der Durchführung behördlich angeregter und angeordneter Maßnahmen, sofern sie die Imkerei betreffen.

Der Kreisimkerverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschafliche Zwecke. Die Mittel des Kreisimkervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Kreisimkervereins. Es darf kein Mitglied oder eine sonstige Parson durch Ausgaben, die dem Zweck des Kreisimkervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Gliederung

Der Kreisimkerverein setzt sich zusammen aus den ihm angeschlossenen Imkervereinen. Die Aufnahme von Imkervereinen bedarf der Zustimmung des Vorstandes des Kreisimkervereins.

Das Ausscheiden eines Imkervereins aus dem Kreisimkerverein oder die Auflösung eines Imkervereins muss dem Vorstand des Kreisimkervereins spätestens drei Monate vor Schluss des Geschäftsjahres schriftlich, unter Vorlage des Protokolls der Mitgliederversammlung des Imkervereins, auf der der entsprechende Beschluss gefasst wurde, mitgeteilt werden.

§ 4 Mitglieder des Kreisimkervereins

Ordentliche Mitglieder sind die Mitglieder der dem Kreisimkerverein angeschlossenen Imkervereine.

Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, welche die Aufgaben des Kreisimkervereins fördern wollen. Ein Stimmrecht steht diesen Mitgliedern nicht zu.

Mitglieder die sich durch besondere Verdienste um den Verein, die Bienen und die Natur ausgezeichnet haben können als Ehrenmitglieder durch den Vorstand ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag des Imkervereins, in welchem die Satzungen des Kreisimkervereins und Imkerverbandes anerkannt werden.

Imkervereinen und fördernde Mitglieder können ihren Beitritt schriftlich unter Anerkennung der Satzung des Kreisimkervereins und Imkerverbandes beim Vorstand beantragen. Dieser entscheidet über den Antrag und teilt dies der Vertreterversammlung mit.

§ 6 Rechte und Pflichten der Imkervereins und deren Mitglieder

Die Imkervereine und deren Mitglieder haben das Recht auf die Unterstützung und Förderung durch den Kreisimkerverein im Rahmen dieser Satzung und seiner Möglichkeiten. Ihnen stehen die Einrichtungen und Veranstaltungen des Kreisimkervereins zur satzungsgemäßen Benutzung offen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. Die Bestimmungen dieser Satzung und rechtmäßig gefasste Beschlüsse des Kreisimkervereins sowie übergeordnete Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Behörden zu beachten.
  2. Ihre Imkerei fachgerecht zu betreiben und die Bestrebungen des Kreisimkervereins tatkräftig zu unterstützen.
  3. Dem Kreisverein die zur Ausübung seiner satzungsgemäßen Zwecks erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Durch Austritt. Dieser ist zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich an den Kreisimkerverein und den Imkerlandesverband zulässig.
  2. Durch Auflösung eines Imkervereins. Dis Auflösung oder das Ausscheiden gilt immer zum Ablauf des Geschäftsjahres.

§ 8 Organe des Kreisimkervereins

Die Organe des Kreisimkervereins sind:

  1. Die Vertreterversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der erweiterte Vorstand
  4. Ständige Fachausschüsse

§ 9 Vertreterversammlung und außerordentliche Vertreterversammlung des Kreisimkervereins

Die oder der Vorsitzende, im Verhinderungsfall die oder der stellvertretende Vorsitzende beruft und leitet die Vertreterversammlung des Kreisimkervereins. Die Vertreterversammlung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Sie ist unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Sie muss einberufen werden, wenn es ein Drittel der Vorsitzenden der Imkervereine oder die Hälfte der Vorstandsmitglieder des Kreisimkervereins verlangen.

Die Vertreterversammlung kann auch per E-Mail einberufen werden. Vertreter, die diese Form der Einladung nicht wünschen, müssen die postalische Einladung beim Vorstand schriftlich oder per einfachen Brief beantragen. Mitglieder die keine Mail Adresse besitzen, oder die diese Form der Einladung nicht wünschen, werden dann auch weiterhin postalisch per Brief eingeladen.

Als stimmberechtigte Vertreterinnen oder Vertreter gehören ihr an:

  1. Die Vorsitzenden der Imkervereine oder ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter, im Verhinderungsfall ein schriftlich beauftragtes Imkervereinsmitglied. Die Stimmenzahl der Vereine richtet sich nach der an den Landesverband gemeldeten Mitgliederzahl. Je angefangene 100 Mitglieder erhält der Imkerverein eine Stimme.
  2. Die Vorstandsmitglieder des Kreisimkervereins gemäß § 11 dieser Satzung mit je einer Stimme.

Die Vertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und der vertretenen Stimmen beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der/des Vorsitzenden doppelt. Anträge können durch die Imkervereine, den Vorstand oder die ständigen Fachausschüsse gestellt werden. Die Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen ist erforderlich bei der Beschlussfassung über die Satzung sowie über Satzungsänderungen. Über die Vertreterversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, in welchem die in der Vertreterversammlung gefassten Beschlüsse aufgeführt werden. Das Protokoll ist von der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterschreiben.

Eine außerordentliche Vertreterversammlung muss durch den Vorstand einberufen werden, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist (§ 36 BGB)
Eine außerordentliche Vertreterversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden, w€enn er es für nötig hält.
Die Einberufung muss dann unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich, unter der Angabe der Tagesordnung erfolgen. Aus der Tagesordnung muss eindeutig der Zweck der außerordentlichen Vertreterversammlung hervorgehen, weitere Tagesordnungspunkte dürfen nicht enthalten sein.

§ 10 Entscheidungen Vertreterversammlung

Die Vertreterversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Kreisimkervereins, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Die Vertreterversammlung obliegt insbesondere:

  1. Die Wahl des Vorstandes und der Obleute.
  2. Die Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern.
  3. Die Entgegennahme des Jahresberichtes der oder des Vorsitzenden und der Jahresrechnung.
  4. Die Entgegennahme der Jahresberichte der Obleute.
  5. Die Entlastung des Vorstandes.
  6. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
  7. Die Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  8. Die Einsetzung ständiger Fachausschüsse.
  9. Die Auflösung des Kreisimkervereins.

§ 11 Vorstand des Kreisimkervereins

Der geschäftsführende Vorstand, Vorstand genannt, besteht aus der oder dem Vorsitzenden, bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und der Rechnungsführerin oder dem Rechnungsführer, der Vorstand wird von der Vertreterversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt.

lm Abstand von jeweils einem Jahr scheiden aus dem Vorstand aus und sind dann neu zu wählen.

1. Jahr: die oder der Vorsitzende
2. Jahr: die bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden, die Schriftführerin oder der Schriftführer
3. Jahr: die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer

ln diesem jährlichen Rhythmus sind die Ergänzungswahlen von der Vertreterversammlung vorzunehmen. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit; ihre Form bestimmt die Vertreterversammlung. Vorschlagsberechtigt sind die stimmberechtigten Teilnehmer der Vertreterversammlung. Wiederwahl und zwischenzeitliche Abwahl durch die Vertreterversammlung sind zulässig. Ergänzungswahlen erfolgen für die verbleibende Amtszeit.

Der Vorstand gemäß § 26 BGB sind die oder der Vorsitzende und die bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzende, jeder vertritt den Kreisimkerverein einzeln.

Alle Vorstandsmitglieder und Obleute sind ehrenamtlich tätig. Jedoch können ihnen mit Zustimmung der Vertreterversammlung Ersatz für Auslagen, Tagegelder und Aufwandsentschädigungen gewährt werden.

§ 12 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich telefonisch oder per E-Mail einberufen werden.

Der Vorstand tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Er kann nach Ermessen der oder des Vorsitzenden öfter einberufen werden. Die Berufung muss erfolgen. wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies verlangt.

Die Vorsitzenden/Vertreter der Imkervereine werden zu den Sitzunge€n als Beiräte ohne Stimmrecht eingeladen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, soweit diese nicht der Vertreterversammlung vorbehalten sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des/der Vorsitzenden doppelt.

Soweit die Angelegenheiten des Kreisimkervereins nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen oder durch die Vertreterversammlung zu ordnen sind, besorgt sie die oder der Vorsitzende, in Absprache mit dem Vorstand, nach den gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung.

§ 13 Erweiterter Vorstand

Dem erweiterten Vorstand gehören die Mitglieder des Vorstandes nach §11, die Vorsitzenden oder deren Vertreter der imkervereine und die Obleute für fachliche Sonderaufgaben an.

Der Vorstand oder die Vertreterversammlung schlagen Obleute für fachliche Sonderaufgaben vor, die für eine Amtszeit von drei Jahren von der Vertreterversammlung gewählt werden.

Der erweiterte Vorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er kann nach Ermessen der oder des Vorsitzenden öfter einberufen werden. Die Berufung muss erfolgen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dieses verlangt.

Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder nach § 11 anwesend ist. Er beschließt über alle fachspezifischen Fragen. soweit diese nicht der Vertreterversammlung vorbehalten sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des/der Vorsitzenden doppelt.

§ 14 Ständige Fachausschüsse

Auf Anregung des erweiterten Vorstandes kann die Vertreterversammlung ständige Fachausschüsse einrichten. Diese werden durch die jeweilige Obfrau oder den jeweiligen Obmann geleitet. Die Besetzung, Aufgaben und Arbeitsweisen der ständigen Fachausschüsse werden durch den erweiterten Vorstand in Geschäftsordnungen festgelegt. Die Geschäftsordnungen bedürfen vor Einrichtung eines Fachausschusses der Bestätigung durch die Vertreterversammlung.

§ 15 Finanzierung, Kassen- und Vermögensverwaltung

Die Finanzierung des Kreisimkervereins erfolgt durch die von der Vertreterversammlung des Imkerverbandes festgesetzten Beitragsanteile, aus weiteren Beiträgen der Mitglieder der Imkervereine des Kreisimkervereins die die Vertreterversammlung festsetzt und gegebenenfalls durch Beihilfen und Spenden von öffentlichen und privaten Stellen.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres sind die Bücher des Kreisimkervereins abzuschließen. Es ist ein Kassenbericht anzufertigen und die Prüfung durch die bestellten Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer vorzunehmen.

§ 16 Inventar des Kreisvereins

Über das Inventar des Kreisimkervereins ist von der Rechnungsführerin oder dem Rechnungsführer ein Verzeichnis zu führen. Alle Unterlagen, die das Vermögen des Kreisimkervereins betreffen, sind von der Rechnungsführerin oder dem Rechnungsführer sicher aufzubewahren.

§ 17 Auflösung des Kreisvereins

Bei Auflösung des Kreisimkervereins oder Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen Zweckes ist das Vermögen zu ste€uerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Das verbleibende Vermögen des Kreisimkervereins ist dem zuständigen Imkerlandesverband zuzuwe€nden, der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Bienenhaltung im Ruhrgebiet verwendet.

§ 18 Schlussbestimmungen

Der Vorstand ist berechtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Kreisimkervereins juristisch notwendige Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen. Von solchen Änderungen muss auf der nächsten Vertreterversammlung berichtet werd€en. 

Die Satzung als Download

Letzte Änderung amMittwoch, 13 November 2019 23:16
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