Imkerei und Behörden

(Anmeldung bei Behörden)

 

Neuanmeldung Tierseuchenkasse NRW

Beihilferichtlinien für Bienen

Neben den Entschädigungen zahlt die Tierseuchenkasse Beihilfen. Dabei handelt es sich vorwiegend um Mittel für prophylaktische Maßnahmen der Seuchenverhütung und der Förderung der Tiergesundheit.

Die Tierseuchenkasse gewährt auf der Grundlage der §§ 7 des Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierSG TierNebG NRW) und 2, 2 a der Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung die unten aufgeführten Beihilfen.

Diese sind vereinbar mit der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union, L 193, S. 1

Die Beihilfen werden beschränkt auf kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014.

Der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe muss innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Schadensfalles oder erbrachter Leistung der Tierseuchenkasse vorliegen, d.h. die Zahlung der Beihilfe erfolgt binnen eines Jahres, nachdem die durch die Tierseuche verursachten Kosten entstanden sind. Damit wird den Vorgaben des Art. 26 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 entsprochen, dass Beihilfen binnen vier Jahren nach Entstehung der Kosten ausgezahlt werden.

Eine Beihilfe ist gemäß Art. 1 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 ausgeschlossen für Unternehmen, die einer Rückforderungsanforderung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

Eine Beihilfe ist gemäß Art. 26 Abs. 12 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 ausgeschlossen in Fällen, in denen festgestellt wird, dass die Tierseuche vom Tierhalter absichtlich oder fahrlässig verursacht wurde.

Eine Beihilfe ist gemäß § 7 Abs. 2 Buchst. b AGTierSG TierNebG NRW ferner ausgeschlossen für Tiere, die sich zum Zeitpunkt des Todes, der Anordnung der Tötung, der Impfung oder der Maßnahme diagnostischer Art nicht im Geltungsbereich des AGTierSG TierNebG NRW befunden haben.

Rechtsvorschriften

Beihilferichtlinien für Bienen

VI. Bösartige Faulbrut

1. Beihilfe zu den Kosten der Untersuchungen von Futterkranzproben

Höhe der Beihilfe

  • 18 € je Probe, max. 25.000 €

2. Beihilfe zu den Kosten des Einsatzes des Bienengesundheitsmobils der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen sowie des Bienengesundheitsmobils des Siegerlandes.

Höhe der Beihilfe

  • Tatsächliche Kosten

Hinweis: Um den Einsatz des Bienengesundheitsmobils zu fördern und die Bekämpfungsmaßnahmen zu verbessern, ist der Einsatz eines Bienensachverständigen (BSV) bei den Bekämpfungsmaßnahmen, besonders bei der Reinigung und Desinfektion, sinnvoll. Der BSV wird auf Anforderung des Veterinäramtes tätig. Zu den Kosten des Einsatzes des BSV (Betreuung und Unterstützung der Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion) zahlt die Tierseuchenkasse einen Betrag in Höhe von 37,50 € je angefangene Stunde sowie die Fahrkosten nach dem Landesreisekostengesetz.

 
Imkerverband Rhienland e. V. - Richtlinien für Beitragsmeldungen und Beitragsordnung 2020
 
Bienenvölker anmelden:
1.) Beim Imkerverein, wo man Mitglied ist
 
2.) Beim Kreis Veterinäramt, wo der Aufstellungsort der Bienen ist.

Kreis Ennepe Ruhr: Herr Trestik. Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! Tel.: 02336/932410

Dortmund: Herr Dr. Rüdiger Wurm. Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!,Tel.: 0231/5023970

Bochum: Frau Dr. Annette Ferdinand. Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!,Tel.: 0234/9108826
 
Gelsenkirchen: Frau Elisabeth Düing. Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! Tel.: 0109/16987-20
 
Kreis Recklinghausen: Veterinäramt Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! Tel.: 02361/53-2125
 
3.) Bei der Tierseuchenkasse NRW
 
Letzte Änderung amDonnerstag, 16 März 2023 10:06
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